Satzung des Vereins ”Bürgerforum Leben-Wohnen-Umwelt e.V.”

(vom 18.12.2001 in der geänderten Fassung vom 26.11.2013 – Beschluss der Gesamtmitgliederversammlung)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ”Bürgerforum Leben-Wohnen-Umwelt”. Er hat seinen Sitz in Gera und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins ”Bürgerforum Leben-Wohnen-Umwelt e. V.”.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Im Sinne der Förderung der Allgemeinheit ist unser Wirken hauptsächlich auf die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes ausgelegt. Über Initiativen des Vereines wird ein breites bürgerlichen Engagement entwickelt, dass z. B. in der jährlichen Beteiligung an der Aktion „Frühjahrsputz“, seinen konkreten Ausdruck findet. Besonderer Schwerpunkt bei der Pflege und Sauberhaltung der Natur bildet dabei die Umgebung des Ferberturmes mit der Ferberturmwiese, dem Wäldchen, dem Gebiet am Südhang einschließlich der Streuobstwiesen und des Naturschutzgebietes Zaufensgraben. In einem mit der Stadt Gera auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pflegevertrag für die 1,95 ha große Wiese am Ferberturm findet unser Wirken praktische und bewertbare Umsetzung. Durch angestrebtes partnerschaftliches Zusammenwirken mit der Vielzahl der Vorstände der Kleingartenanlagen versuchen wir o. g. Anliegen auf eine noch breitere Basis zu stellen.

Das Thema  Umwelt- und Immissionsschutz wird dabei im engen Zusammenhang mit den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes gesehen.

Dabei gilt der Abwendung von erhöhten Fluglärmbelastungen und anderen nachteiliger Auswirkungen des Flugverkehres des nahe gelegenen Verkehrslandeplatzes besondere Aufmerksamkeit. In der Aufrechterhaltung von Informationsbeziehungen mit dem Betreiber des Verkehrslandeplatzes sehen wir die Möglichkeit einer aktiven Einflussnahme, besonders auf die Einhaltung bestehender Regelungen und damit der Minderung der Immissionsbelastung.

Zu umweltrelevanten Themen, die sich z. B.  aus dem Flächennutzungsplan, Bebauungsplänen oder dem Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes  Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal  für den Betreuungsbereich des Vereines ergeben,  werden Informationsveranstaltungen organisiert, um eine hohe Bürgerbeteiligung zu garantieren und einen Beitrag an der Entwicklung des Umweltbewusstseins zu leisten.

Wir verwirklichen die satzungsgemäße Zweckbestimmung indem umweltrelevante Fragestellungen ermittelt werden und der notwendige Dialog mit Verursachern, Betroffenen und Entscheidungsträgern geführt wird. Daraus ergeben sich die Aufgabenstellungen die mit bürgerlichen Engagement zu Gunsten der Gemeinnützigkeit vom Verein organisiert wird.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden und ggf. öffentlichen Fördermitteln.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Ju­gendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertre­ter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Aus­schluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertre­tungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein grober Verstoß gegen Vereinsinteressen kann unter anderem dann angenommen werden, wenn das Mitglied in zwei aufeinander folgenden Mitglieds­versammlungen unentschuldigt gefehlt hat und zum Zeitpunkt des Ausschließungs­beschlusses mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forde­rungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmebeiträge erfolgt durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stim­menmehrheit. Der Gesamtvorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

Werden Beiträge erhöht, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt wird. In der Mitgliederversammlung ist dann über die Änderung der Beitragsordnung zu ent­scheiden.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt.

Ihre Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet sind, die Zustimmung des Gesamtvorstandes ein­zuholen.

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem 1. und 2. Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister/in,
  • dem Schriftführer/in,
  • bis zu sieben Beisitzern.
  • Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglie­der können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neu­wahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversamm­lung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vor­standsmitglied.
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  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht ei­nem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes sind im Wortlaut zu protokollieren und vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Aufbewah­rung der Beschlüsse hat durch den Schriftführer zu erfolgen.
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  • § 9 Mitgliederversammlung
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens alle zwei Jahre, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufin­den. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Ta­gesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Ad­resse gerichtet wurde. Alternativ kann die Einladung auch in den Amtsblättern der Gemeinden öffentlich bekannt gemacht werden, in denen die Mitglieder laut ihren Angaben wohnen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Wo­che vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Von der Mitgliederver­sammlung wird für vier Jahre ein Prüfer gewählt. Dieser überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweck­mäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindes­tens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversamm­lung zu berichten.

Ebenfalls für den Zeitraum von vier Jahren wird ein Nachfolge-/Reservekandidat gewählt, der die Aufgabe der Kassenprüfung bei bestehender Notwendigkeit übernehmen kann.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer hierzu einberufenen Mitglie­derversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Lebenshilfe Gera e.V.“, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Haftungsausschluss und Sonstiges

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er kann nationalen und internationalen Organisationen beitreten. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Stellungnahmen in Genehmigungs­verfahren.